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der Verein

Der Allgemeine Turnverein Wieselburg gliedert sich in eine Vielzahl an Riegen und ist bereits seit 1896 aktiv als Verein in vielen Sportarten tätig. Die Auswahl ist über das Menü "Sportarten" erreichbar und enthält je Riege Beschreibungen, Fotos, Trainingstermine und zuständige Übungsleiter mit deren Kontaktdaten. Wir wünschen frohes Surfen auf unserer neuen WebSite und hoffen auf deine baldige motivierte Teilnahme an einer unserer Sportarten!

 

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aktuelle Statuten

SATZUNGEN

 des Vereines

 ALLGEMEINER TURNVEREIN WIESELBURG 1896

 

§ 1       Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)       Der Verein führt den Namen "ALLGEMEINER TURNVEREIN WIESELBURG 1896", kurz
„ATV Wieselburg“ genannt.

(2)        Er erstreckt seine Tätigkeit auf Wieselburg und Umgebung und hat seinen Sitz in Wieselburg an der Erlauf.

 

 

§ 2       Zweck des Vereines

 

Der Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, ist die Erhaltung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein pflegt der Zeit entsprechend Leibesübungen für Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder.

Er organisiert Wettbewerbe zur Möglichkeit des Leistungsvergleichs und Veranstaltungen zum geselligen Beisammensein.

 

 

§ 3       Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

(1)       Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)       Als ideelle Mittel dienen

 

  1. ein geordneter Turnbetrieb, der alle Altersstufen umfasst;
  2. die Ausbildung von Vorturnern und die Beschaffung von Fachliteratur;
  3. die Veranstaltung von Turnfesten, Wettkämpfen, Wanderungen, Vorträgen und die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine und Verbände;
  4. die Beschaffung von Übungsräumen, Übungsplätzen sowie Übungsgeräten;

 

(3)       Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

  1. Beiträge der Vereinsmitglieder
  2. Zuwendungen, Spenden, Sponsorgelder und Subventionen
  3. Erträge aus Veranstaltungen

 

 

§ 4       Arten der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder

 

(2)       Ordentliche Mitglieder (ausübende und nicht ausübende Turnerinnen und Turner ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

 

(3)       Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

(4)       Jugendliche: 15 bis 18 Jahre

 

(5)       Kinder: bis 14 Jahre


§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt, indem der Turnrat die schriftliche Anmeldung zur Kenntnis nimmt. Der Turnrat kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  2. Die Aufnahme von Jugendlichen und Kindern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei einem Vorturner oder bei einem Mitglied des Turnrates und durch die Kenntnisnahme der Anmeldung durch den Turnrat.
  3. Der Turnrat kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  4. Ehrenmitglieder werden über Antrag des Turnrates von der Hauptversammlung ernannt.

 

 

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt durch schriftliche Abmeldung per Ende eines Vereinsjahres.

Die Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen wird für 1 Jahr abgeschlossen und endet damit automatisch am Ende des Vereinsjahres.

 

Der Turnrat kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen:

  1. wegen Verstoßes gegen die Satzungen,
  2. wegen eines Verhaltens, das das Ansehen des Vereines gefährdet oder Ziele und Belange des Vereines nachteilig beeinflusst.

 

Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens eine Berufung beim Turnrat eingebracht und die Befassung durch das Schiedsgericht des Vereines verlangt werden. Das Schiedsgericht trifft eine endgültige Entscheidung.

 

 

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2)       Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Turnrat die Ausfolgung der Satzungen zu verlangen.

 

(3)       Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Turnrat die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.

 

(4)       Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Turnrat über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

 

(5)          Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

(6)          Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird jeweils für ein Vereinsjahr (September bis August) eingehoben.

 


§ 8       Organe des Vereines

 

Die Organe des Vereines sind:

 

  1. die Hauptversammlung
  2. der Turnrat
  3. die Säckelprüfer (Rechnungsprüfer)
  4. das Schiedsgericht

 

 

§ 9 Die Hauptversammlung

 

(1)       Die Hauptversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt.

 

(2)       Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

 

  1. Beschluss des Turnrates oder der ordentlichen Hauptversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Satzungen)

 

binnen vier Wochen statt.

 

(3)       Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Turnrat (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

 

(4)       Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens sieben Tage vor dem Termin der Hauptversammlung bei der/dem Obfrau/Obmann oder bei einem Turnratmitglied schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5)       Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(6)       Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(7)          Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzungen des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Turnratsmitglied den Vorsitz.


§ 10     Aufgaben der Hauptversammlung

 

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Turnrates und der Säckelprüfer
  2. Entlastung des Turnrates
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

 

§ 11     Turnrat

 

(1)       Der Turnrat besteht aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Turnwart/in und Stellvertreter/in, Schriftwart/in und Stellvertreter/in, Säckelwart/in und Stellvertreter/in, sowie allenfalls Zeugwart/in und Stellvertreter/in, Wanderwart/in, Jugendwart/in und Beiräten. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist möglich.

 

(2)       Der Turnrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Turnrat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Turnrat ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Säckelprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Turnrates einzuberufen. Sollten auch die Säckelprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

 

(3)       Die Funktionsperiode des Turnrates beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Turnrat ist persönlich auszuüben.

 

(4)       Der Turnrat wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Turnratmitglied den Turnrat einberufen.

 

(5)       Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6)       Der Turnrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7)       Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Turnratsmitgliedes oder jenem Turnratsmitglied, das die übrigen Turnratsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Turnratsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9)       Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Turnrat oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Turnrates bzw. Turnratsmitglieds in Kraft.

(10)    Die Turnratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Turnrat, im Falle des Rücktritts des gesamten Turnrats an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12     Aufgaben des Turnrates

 

Dem Turnrat obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1)       Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

 

(2)       Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

 

(3)       Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Satzungen

 

(4)       Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

 

(5)       Verwaltung des Vereinsvermögens

 

(6)       Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

(7)       Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

 

 

§ 13     Besondere Obliegenheiten einzelner Turnratsmitglieder

 

(1)       Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2)       Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Säckelwartes/der Säckelwartin. Rechtsgeschäfte zwischen Turnratsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Turnratsmitglieds.

 

(3)       Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Turnratsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)       Den laufenden Sportbetrieb betreffenden Ausfertigungen können von den hiefür Verantwortlichen (z.B. Riegenleiter, Sektionsleiter) gezeichnet werden.

 

(5)       Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Turnrates fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(6)       Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Turnrat.

 

(7)       Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Turnrates.

 

(8)       Der/die Säckelwart/Säckelwartin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(9)       Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Säckelwartes/der Säckelwartin ihre Stellvertreter/innen.

 

 

§ 14     Säckelprüfer (Rechnungsprüfer)

 

(1)       Zwei Säckelprüfer - allenfalls Stellvertreter - werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Säckelprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2)       Den Säckelprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Die Säckelprüfer haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3)       Rechtsgeschäfte zwischen Säckelprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Säckelprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 15     Schiedsgericht

 

(1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2)       Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Turnrat ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Turnrat binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Turnrat innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 


 

§ 16     Auflösung des Vereines

 

(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)       Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Vorschriften.

 

 

 

Wieselburg, November 2014

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